Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 390/1988, tritt mit Ablauf des 30. Septembers 1994 außer Kraft; Organe der Straßenaufsicht, die aufgrund dieser Verordnung ermächtigt wurden, gelten als nach der vorliegenden Verordnung ermächtigt.Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1988,, tritt mit Ablauf des 30. Septembers 1994 außer Kraft; Organe der Straßenaufsicht, die aufgrund dieser Verordnung ermächtigt wurden, gelten als nach der vorliegenden Verordnung ermächtigt.
(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 12.05.2018 bis 31.12.9999
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