Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 vonDie Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 von
1.Ziffer einsOrganen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
2.Ziffer 2sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
vorgenommen werden.
(2)Absatz 2Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
In Kraft seit 12.05.2018 bis 31.12.9999
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