Gesamte Rechtsvorschrift AlkomVO

Alkomatverordnung

AlkomVO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 18.05.2018

§ 1 AlkomVO Geräte


§ 1.Paragraph eins,

Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (§ 5 Abs. 3 StVO) geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, eichfähig sind. Derzeit besitzen diese Eichfähigkeit folgende Geräte: Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (Paragraph 5, Absatz 3, StVO) geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, eichfähig sind. Derzeit besitzen diese Eichfähigkeit folgende Geräte:

  1. 1.Ziffer einsHersteller: Siemens AGGerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A15
  2. 2.Ziffer 2Hersteller: Dräger AGGerätebezeichnung: 7110 MKIII A

§ 2 AlkomVO Organe der Straßenaufsicht


  1. (1)Absatz einsDie Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 vonDie Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 von
    1. 1.Ziffer einsOrganen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
    2. 2.Ziffer 2sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
    vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

§ 3 AlkomVO Schulung


§ 3.Paragraph 3,

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

  1. 1.Ziffer einsauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen und
  2. 2.Ziffer 2auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten sowie
  3. 3.Ziffer 3auf die Vorschriften des § 4auf die Vorschriften des Paragraph 4,
zu erstrecken.

§ 4 AlkomVO Untersuchung


§ 4.Paragraph 4,

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist am Ort der Amtshandlung vorzunehmen; sie kann jedoch auch bei der nächsten Dienststelle (§ 5 Abs. 4 StVO), bei der sich ein Alkomat befindet, vorgenommen werden, wenn vermutet werden kann, daß sich der Proband in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet oder zur Zeit des Lenkens befunden hat. Die Untersuchung ist unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist am Ort der Amtshandlung vorzunehmen; sie kann jedoch auch bei der nächsten Dienststelle (Paragraph 5, Absatz 4, StVO), bei der sich ein Alkomat befindet, vorgenommen werden, wenn vermutet werden kann, daß sich der Proband in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet oder zur Zeit des Lenkens befunden hat. Die Untersuchung ist unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

§ 5 AlkomVO Inkrafttreten und Aufhebung


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 390/1988, tritt mit Ablauf des 30. Septembers 1994 außer Kraft; Organe der Straßenaufsicht, die aufgrund dieser Verordnung ermächtigt wurden, gelten als nach der vorliegenden Verordnung ermächtigt.Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1988,, tritt mit Ablauf des 30. Septembers 1994 außer Kraft; Organe der Straßenaufsicht, die aufgrund dieser Verordnung ermächtigt wurden, gelten als nach der vorliegenden Verordnung ermächtigt.
  2. (2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten