Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
1.Ziffer einsauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen und
2.Ziffer 2auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten sowie
3.Ziffer 3auf die Vorschriften des § 4auf die Vorschriften des Paragraph 4,
zu erstrecken.
In Kraft seit 01.10.1994 bis 31.12.9999
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