§ 81 AktG Bericht an den Aufsichtsrat

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  2. (2)Absatz 2Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. '
Schlagworte Vermögenslage, Finanzlage Zuletzt aktualisiert am 22.09.2015 Gesetzesnummer 10002070 Dokumentnummer NOR12039575 Alte Dokumentnummer N2199748400L European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P81/NOR12039575 Navigation im Suchergebnis
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In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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