§ 78e AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.

(3) Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.

In Kraft seit 10.06.2019 bis 31.12.9999
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