§ 90 AktG Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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