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§ 77 AktG (Aktiengesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 77 AktG (weggefallen)
AktG - Aktiengesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 77 AktG
seit 09.06.2019 weggefallen.
In Kraft seit 10.06.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AktG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 67 AktG Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
§ 68 AktG Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien
§ 69 AktG Neue Gewinnanteilscheine
§ 70 AktG Leitung der Aktiengesellschaft
§ 71 AktG Vertretung der Aktiengesellschaft
§ 72 AktG Zeichnung des Vorstands
§ 73 AktG Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
§ 74 AktG Beschränkung der Vertretungsbefugnis
§ 75 AktG Bestellung und Abberufung des Vorstands
§ 76 AktG Bestellung durch das Gericht
§ 77 AktG (weggefallen)
§ 78 AktG Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
§ 78a AktG Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
§ 78b AktG Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
§ 78c AktG Erstellung eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
§ 78d AktG Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
§ 78e AktG Veröffentlichung des Vergütungsberichts
§ 79 AktG Wettbewerbsverbot
§ 80 AktG Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
§ 81 AktG Bericht an den Aufsichtsrat
§ 82 AktG Rechnungswesen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 AktG
§ 78 AktG
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