§ 229 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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