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§ 124. Verzicht und Vergleich
Die GesellschaftSatzung kann auf einen Anspruchvorsehen, dessen Geltendmachung die Minderheit nach § 122 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichtendass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder sich darüber vergleichenteilweise ruht, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichener gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.
§ 124. Verzicht und Vergleich
Die GesellschaftSatzung kann auf einen Anspruchvorsehen, dessen Geltendmachung die Minderheit nach § 122 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichtendass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder sich darüber vergleichenteilweise ruht, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichener gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.