§ 132 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt sinngemäß.

 

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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