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§ 116. Rechte der Vorzugsaktionäre
(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit AusnahmeDen Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des StimmrechtsAufsichtsrats oder sein Stellvertreter; fehlen diese, so hat zunächst der Notar (§ 120 Abs. 1) die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden RechteVersammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
(2) WirdDie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Vorzugsbetrag bei der VerteilungHauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Die Satzung kann auch eine Zuschaltung von Mitgliedern des Gewinns in einem Jahr nichtVorstands oder nicht vollständig gezahltdes Aufsichtsrats über eine optische und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sindakustische Zweiweg-Verbindung gestatten.
§ 116. Rechte der Vorzugsaktionäre
(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit AusnahmeDen Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des StimmrechtsAufsichtsrats oder sein Stellvertreter; fehlen diese, so hat zunächst der Notar (§ 120 Abs. 1) die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden RechteVersammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
(2) WirdDie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Vorzugsbetrag bei der VerteilungHauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Die Satzung kann auch eine Zuschaltung von Mitgliedern des Gewinns in einem Jahr nichtVorstands oder nicht vollständig gezahltdes Aufsichtsrats über eine optische und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sindakustische Zweiweg-Verbindung gestatten.