§ 3 AgrKG Sonstige Bestimmungen

AgrKG - Agrarkontrollgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.Die Gesellschaft gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,.
  4. (4)Absatz 4Die Gesellschaft unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
  5. (5)Absatz 5Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
  7. (7)Absatz 7Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu.
  8. (8)Absatz 8Die Tätigkeiten der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.Die Tätigkeiten der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
  9. (9)Absatz 9Zur Beratung der Gesellschaft ist ein Beirat einzurichten, dem jedenfalls je ein Vertreter der AMA und der Bundesarbeitskammer anzugehören hat.
  10. (10)Absatz 10Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In Kraft seit 30.06.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AgrKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AgrKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 AgrKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AgrKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AgrKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AgrKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AgrKG
§ 4 AgrKG