§ 3 AgrKG

AgrKG - Agrarkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(4) Die Gesellschaft unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

(5) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(7) Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.

(8) Die Tätigkeiten der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(9) Zur Beratung der Gesellschaft ist ein Beirat einzurichten, dem jedenfalls je ein Vertreter der AMA und der Bundesarbeitskammer anzugehören hat.

(10) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In Kraft seit 30.06.2011 bis 31.12.9999
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