§ 2 AgrKG Gründung einer Gesellschaft

AgrKG - Agrarkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die AMA wird ermächtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) zu errichten.

(2) Die Gesellschaft kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt, für Dritte, insbesondere für die Bundesländer, gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.

In Kraft seit 30.06.2011 bis 31.12.9999
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