Gesamte Rechtsvorschrift AgrKG

Agrarkontrollgesetz

AgrKG
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

§ 1 AgrKG Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung


§ 1.Paragraph eins,

Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 2012 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.

§ 2 AgrKG Gründung einer Gesellschaft


  1. (1)Absatz einsDie AMA wird ermächtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) zu errichten.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschaft kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt, für Dritte, insbesondere für die Bundesländer, gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.

§ 3 AgrKG Sonstige Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.Die Gesellschaft gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,.
  4. (4)Absatz 4Die Gesellschaft unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
  5. (5)Absatz 5Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
  7. (7)Absatz 7Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu.
  8. (8)Absatz 8Die Tätigkeiten der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.Die Tätigkeiten der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
  9. (9)Absatz 9Zur Beratung der Gesellschaft ist ein Beirat einzurichten, dem jedenfalls je ein Vertreter der AMA und der Bundesarbeitskammer anzugehören hat.
  10. (10)Absatz 10Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 4 AgrKG Vollzugsklausel


§ 4.Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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