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(1) Für jede Patientin (jeden Patienten), an der (dem) beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass anzulegen.
(2) Der Operationspass gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. | Vornamen und | |||||||||
2. | Name und Qualifikation (§ 4 Abs. 3) der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes), | |||||||||
3. | Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen sowie gegebenenfalls der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2, | |||||||||
4. | Datum der ästhetischen Operation, | |||||||||
5. | Art der ästhetischen Operation und | |||||||||
6. | gegebenenfalls Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Name und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers. |
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998 nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Operationspasses zu erlassen.
(4) Die Eintragungen im Operationspass sind von der behandelnden Ärztin (dem behandelnden Arzt) mit ihrer (seiner) Unterschrift zu bestätigen.
(5) Der Operationspass ist der Patientin (dem Patienten) nach der ersten ärztlichen Konsultation zu übergeben. Die Übergabe des Operationspasses an die Patientin (den Patienten) ist von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen.
(6) Jede weitere ärztliche Konsultation und durchgeführte ästhetische Operation ist in der Folge ebenfalls in dem von der Patientin (dem Patienten) vorzulegenden Operationspass von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen. Abs. 2 Z 2 bis 6 ist anzuwenden.
(7) Hinsichtlich Personen gemäß § 7 ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. Abs. 1 bis 6 sind anzuwenden.
(1) Für jede Patientin (jeden Patienten), an der (dem) beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass anzulegen.
(2) Der Operationspass gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. | Vornamen und | |||||||||
2. | Name und Qualifikation (§ 4 Abs. 3) der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes), | |||||||||
3. | Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen sowie gegebenenfalls der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2, | |||||||||
4. | Datum der ästhetischen Operation, | |||||||||
5. | Art der ästhetischen Operation und | |||||||||
6. | gegebenenfalls Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Name und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers. |
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998 nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Operationspasses zu erlassen.
(4) Die Eintragungen im Operationspass sind von der behandelnden Ärztin (dem behandelnden Arzt) mit ihrer (seiner) Unterschrift zu bestätigen.
(5) Der Operationspass ist der Patientin (dem Patienten) nach der ersten ärztlichen Konsultation zu übergeben. Die Übergabe des Operationspasses an die Patientin (den Patienten) ist von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen.
(6) Jede weitere ärztliche Konsultation und durchgeführte ästhetische Operation ist in der Folge ebenfalls in dem von der Patientin (dem Patienten) vorzulegenden Operationspass von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen. Abs. 2 Z 2 bis 6 ist anzuwenden.
(7) Hinsichtlich Personen gemäß § 7 ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. Abs. 1 bis 6 sind anzuwenden.