§ 241 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 bisherige Lehrgänge gemäß § 40 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2018 begonnen oder absolviert haben, sind unter der Voraussetzung der regelmäßigen Absolvierung der erforderlichen Fortbildung weiterhin berechtigt, als Notärztinnen/Notärzte oder als Leitende Notärztinnen/Notärzte tätig zu sein.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019 bestehende Berechtigungen zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste bleiben unberührt.

(3) Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 13b, § 15 Abs. 1 und 5, § 31 Abs. 3, § 40b samt Überschrift, § 47a samt Überschrift, § 49a samt Überschrift, § 52a Abs. 3, § 117c Abs. 1 und 2 sowie § 199 Abs. 3 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019 folgenden Tag in Kraft.

(4) § 3 Abs. 3, § 40 samt Überschrift und § 40a samt Überschrift treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

In Kraft seit 19.03.2019 bis 31.12.9999
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