§ 233 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Berichterstattung durch die Österreichische Ärztekammer gemäß § 117b Abs. 1 Z 21 lit. e in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 hat erstmals spätestens zum 31. März 2015 zu erfolgen.

In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
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