§ 2 ADV Begriffsbestimmungen

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2002 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
  2. 2.Ziffer 2Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
  3. 3.Ziffer 3Einsatz: Dienst
    1. a)Litera azur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,
    2. b)Litera bim Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen DienstAuslandseinsätzen, und
    3. c)Litera cbei voller Bereitschaft;
    jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und
    1. c)Litera cbei voller Bereitschaft;
  4. 4.Ziffer 4Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
  5. 5.Ziffer 5Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
  6. 6.Ziffer 6Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
  7. 7.Ziffer 7Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  8. 8.Ziffer 8Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  9. 9.Ziffer 9Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  10. 10.Ziffer 10Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
  11. 11.Ziffer 11Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
  12. 12.Ziffer 12Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

Stand vor dem 06.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 06.08.2002
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
  2. 2.Ziffer 2Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
  3. 3.Ziffer 3Einsatz: Dienst
    1. a)Litera azur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,
    2. b)Litera bim Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen DienstAuslandseinsätzen, und
    3. c)Litera cbei voller Bereitschaft;
    jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und
    1. c)Litera cbei voller Bereitschaft;
  4. 4.Ziffer 4Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
  5. 5.Ziffer 5Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
  6. 6.Ziffer 6Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
  7. 7.Ziffer 7Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  8. 8.Ziffer 8Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  9. 9.Ziffer 9Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  10. 10.Ziffer 10Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
  11. 11.Ziffer 11Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
  12. 12.Ziffer 12Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

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