Norm: ADV §2
Rechtssatz: Der Dienstbegriff der ADV ist tendenziell sehr weit und umfaßt nicht nur Tätigkeiten unmittelbar militärischer Natur. "Dienst" im Sinn der ADV ist auch die militärische Ausbildung. Entscheidungstexte 1 Ob 35/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95 Schlagworte Verordnung über die Allgemeinen Dienstvo... mehr lesen...