Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden. Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (Paragraph 55,) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
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