§ 823 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Auch nach erhaltener Einantwortung kann der BesitznehmerErwerber der Verlassenschaft von jenemjeder Person, derdie ein besseres oder gleichesgleichwertiges Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder TheilungHerausgabe der Erbschaft belangetoder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigenthum einzelner ErbschaftstückeEigentum an einzelnen Erbschaftstücken wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigenthumsklage verfolgtEigentumsklage geltend gemacht.

(2) Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

(1) Auch nach erhaltener Einantwortung kann der BesitznehmerErwerber der Verlassenschaft von jenemjeder Person, derdie ein besseres oder gleichesgleichwertiges Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder TheilungHerausgabe der Erbschaft belangetoder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigenthum einzelner ErbschaftstückeEigentum an einzelnen Erbschaftstücken wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigenthumsklage verfolgtEigentumsklage geltend gemacht.

(2) Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen.