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Die Aeltern können einem KindeWenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er nicht, wenn der Verstorbene die Anrechnung auch bey der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nöthige Erziehung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Aeltern bestritten werden könnte; so muß das Kind dasjenige, was es zu den im §. 788 erwähnten Zwecken in voraus empfangen hat, sich in dem Maße anrechnen lassen,Schenkung mehr als es zur Erziehung für die Geschwister nothwendig istzwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
Die Aeltern können einem KindeWenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er nicht, wenn der Verstorbene die Anrechnung auch bey der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nöthige Erziehung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Aeltern bestritten werden könnte; so muß das Kind dasjenige, was es zu den im §. 788 erwähnten Zwecken in voraus empfangen hat, sich in dem Maße anrechnen lassen,Schenkung mehr als es zur Erziehung für die Geschwister nothwendig istzwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.