Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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