Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.
(2)Absatz 2Eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.
(3)Absatz 3Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Bestellung durch das Gericht.
(4)Absatz 4Solange die Vertretungsbefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, besteht sie fort, auch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit erlangt.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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