§ 251 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

c) durchEin Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die Volljährigkeit

§ 251. Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigengebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.06.2001

c) durchEin Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die Volljährigkeit

§ 251. Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigengebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.