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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
c) durchEin Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die Volljährigkeit
§ 251. Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigengebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.
c) durchEin Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die Volljährigkeit
§ 251. Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigengebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.