Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2)Absatz 2Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat aber auf entsprechende Anfrage hin dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie den Eltern und Kindern der vertretenen Person über deren geistiges und körperliches Befinden und deren Wohnort sowie über seinen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen. Dies gilt nicht, soweit die vertretene Person etwas anderes verfügt hat, oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Auskunftserteilung nicht will, oder diese ihrem Wohl widerspricht.
(3)Absatz 3Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist weiters nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit
1.Ziffer einsihn davon die insoweit entscheidungsfähige vertretene Person entbunden hat,
2.Ziffer 2die vertretene Person zur Offenlegung verpflichtet ist oder
3.Ziffer 3die Offenlegung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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