Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn
1.Ziffer einsdiese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,
2.Ziffer 2die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,
3.Ziffer 3nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und
4.Ziffer 4eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.
(2)Absatz 2Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet.
(3)Absatz 3In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
(4)Absatz 4Das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nur eingeschränkt werden, wenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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