§ 250 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Die Obsorge(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn

1.

diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,

2.

die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,

3.

nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und

4.

eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.

(2) Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet.

(3) In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 211) endetGerichts einzuholen, sofern der Umstand,nicht Gefahr im Verzug vorliegt.

(4) Das Recht der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hatvertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nur eingeschränkt werden, weggefallen ist; im ersten Fall des § 211 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gerichtwenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013

Die Obsorge(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn

1.

diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,

2.

die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,

3.

nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und

4.

eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.

(2) Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet.

(3) In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 211) endetGerichts einzuholen, sofern der Umstand,nicht Gefahr im Verzug vorliegt.

(4) Das Recht der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hatvertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nur eingeschränkt werden, weggefallen ist; im ersten Fall des § 211 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gerichtwenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre.