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Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 211) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 211 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (Paragraph 211,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 211, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 211) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 211 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (Paragraph 211,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 211, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.