§ 245 ABGB Beginn und Fortbestand

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Vertretung (1) Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.

§ 245(3) Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Bestellung durch das Gericht. Vertreter

(4) Solange die Vertretungsbefugnis eines unter Vormundschaft stehenden MinderjährigenVorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Sachwalter vertreten wirdbesteht sie fort, der Vormund. Soweit nicht anderes bestimmtauch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäß oder ihre Handlungsfähigkeit erlangt.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.06.2001

Vertretung (1) Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.

§ 245(3) Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Bestellung durch das Gericht. Vertreter

(4) Solange die Vertretungsbefugnis eines unter Vormundschaft stehenden MinderjährigenVorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Sachwalter vertreten wirdbesteht sie fort, der Vormund. Soweit nicht anderes bestimmtauch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäß oder ihre Handlungsfähigkeit erlangt.