Entscheidungen zu § 193 Abs. 2 ABGB

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 2014/12/11 G18/2014

Entscheidungsgründe: I.       Antrag und Rechtslage 1.       Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, in §193 Abs2 ABGB, idF BGBl I 15/2013, die Wortfolge "mindestens sechzehn Jahre" oder hilfsweise §193 Abs2 ABGB zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. 2.       Dieser Antrag wird vor dem Hintergrund folgender Rechtslage gestellt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbu... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 11.12.2014

RS Vfgh 2014/12/11 G18/2014

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangABGB §193 Abs2BVG über die Rechte von Kindern Art1, Art7
Leitsatz: Aufhebung einer Regelung des ABGB über das Erfordernis eines Mindestaltersabstands von sechzehn Jahren zwischen Wahleltern und Wahlkind wegen eines Verstoßes gegen das BVG über die Rechte von Kindern; unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die ausnahmslose und g... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 11.12.2014

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