§ 150 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

(2) Das GerichtKind kann die Eltern vonFeststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreienAbstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, soweit keine Bedenken bestehen, daß siedass das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werdenKind nicht vom anderen Mann abstammt.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013

(1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

(2) Das GerichtKind kann die Eltern vonFeststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreienAbstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, soweit keine Bedenken bestehen, daß siedass das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werdenKind nicht vom anderen Mann abstammt.