§ 1460 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§. 309, 316, 326 und 345).

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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