§ 1452 ABGB Ersitzung.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart, Ersitzung.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1452 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1452 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

76 Entscheidungen zu § 1452 ABGB


Entscheidungen zu § 1452 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 1452 ABGB


Ersessen Recht von Sambo zum § 1452 ABGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Sehr geehrte Damen und Herren !! Ich habe einen Frage zu dem Ersessen Recht . Meine Eltern haben seit 70 Jahren einen Grundstück gepachtet von Stift Klosterneuburg , vor ca 1Jahr hat ein Bauträger 4 Wohnungen auf dem neben Grundstück gebaut. Die sind vor ca 3 Wochen auf meine Elter zugekommen... mehr lesen...

§ 1452 ABGB | 1 Antwort | 2098 Aufrufe | 18.12.18

Sie können zu § 1452 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1451 ABGB
§ 1453 ABGB