Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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