Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
1.Ziffer einsder mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2.Ziffer 2der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3.Ziffer 3dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2)Absatz 2Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
1.Ziffer einsdie mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2.Ziffer 2die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3.Ziffer 3deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3)Absatz 3Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4)Absatz 4Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.Kommen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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