§ 138 ABGB Kindeswohl

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
§ 138.Paragraph 138,

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

  1. 1.Ziffer einseine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  2. 2.Ziffer 2die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;              
  3. 3.Ziffer 3die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  4. 4.Ziffer 4die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  5. 5.Ziffer 5die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  6. 6.Ziffer 6die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  7. 7.Ziffer 7die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  8. 8.Ziffer 8die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  9. 9.Ziffer 9verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  10. 10.Ziffer 10die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  11. 11.Ziffer 11die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  12. 12.Ziffer 12die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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