Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eben so wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen pflegen, vermuthet, daß ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittirt haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seyn.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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