Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurück zu fordern.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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