§ 1420 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 1420,

Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden. Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (Paragraph 905, Absatz eins und 2, Paragraph 906,, Paragraph 907 a, Absatz eins,, Paragraph 907 b,) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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