Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 1154 a,
Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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