Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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