§ 53 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen müssen, solange die Arbeitsstoffe nicht einer entsprechenden Desinfektion oder Sterilisation unterzogen wurden, zur Vermeidung von Infektionen geeignete Maßnahmen getroffen sein, wie Durchführung der Arbeiten in geschlossenen Apparaten oder Absaugen von infektiösem Staub. Fußböden, Wände und Arbeitsflächen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu desinfizieren und zu reinigen.
  2. (3)Absatz 3Arbeitnehmer, die Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen durchgeführt haben, dürfen Betriebsräume, die für Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht bestimmt sind, erst betreten, nachdem sie ihre Schutzausrüstung abgelegt und sich entsprechend desinfiziert und gereinigt haben. Betriebsmittel, wie Werkzeuge, die mit infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch desinfiziert und gereinigt sowie erforderlichenfalls gekennzeichnet und getrennt verwahrt sein.
  3. (4)Absatz 4Behälter und sonstige Verpackungen für infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen erst nach Desinfektion und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter Beachtung des Abs. 2 zu sammeln und unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.Behälter und sonstige Verpackungen für infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen erst nach Desinfektion und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter Beachtung des Absatz 2, zu sammeln und unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
  4. (5)Absatz 5Infektiöse Arbeitsstoffe sind in dicht verschlossenen Behältern oder in dicht verpacktem Zustand zu befördern. Transportmittel sind nach dem Entladen der infektiösen Arbeitsstoffe erforderlichenfalls zu desinfizieren und zu reinigen.
  5. (6)Absatz 6Desinfektion und Sterilisation sind nach anerkannten Verfahren von fachkundigen Personen durchzuführen.
  6. (7)Absatz 7Arbeitsstoffe, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie mit Krankheitserregern behaftet sind, müssen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß sie frei von Krankheitserregern sind, wie infektiöse Arbeitsstoffe behandelt werden.
  7. (8)Absatz 8Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung als zum menschlichen Genuß geeignet befunden wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe, die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung zugeführt werden, sind Nachweise nur in den Fällen des Abs. 7 erforderlich.Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung als zum menschlichen Genuß geeignet befunden wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe, die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung zugeführt werden, sind Nachweise nur in den Fällen des Absatz 7, erforderlich.
  8. (9)Absatz 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
§ 53 AAV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1999
  1. (2)Absatz 2Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen müssen, solange die Arbeitsstoffe nicht einer entsprechenden Desinfektion oder Sterilisation unterzogen wurden, zur Vermeidung von Infektionen geeignete Maßnahmen getroffen sein, wie Durchführung der Arbeiten in geschlossenen Apparaten oder Absaugen von infektiösem Staub. Fußböden, Wände und Arbeitsflächen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu desinfizieren und zu reinigen.
  2. (3)Absatz 3Arbeitnehmer, die Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen durchgeführt haben, dürfen Betriebsräume, die für Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht bestimmt sind, erst betreten, nachdem sie ihre Schutzausrüstung abgelegt und sich entsprechend desinfiziert und gereinigt haben. Betriebsmittel, wie Werkzeuge, die mit infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch desinfiziert und gereinigt sowie erforderlichenfalls gekennzeichnet und getrennt verwahrt sein.
  3. (4)Absatz 4Behälter und sonstige Verpackungen für infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen erst nach Desinfektion und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter Beachtung des Abs. 2 zu sammeln und unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.Behälter und sonstige Verpackungen für infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen erst nach Desinfektion und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter Beachtung des Absatz 2, zu sammeln und unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
  4. (5)Absatz 5Infektiöse Arbeitsstoffe sind in dicht verschlossenen Behältern oder in dicht verpacktem Zustand zu befördern. Transportmittel sind nach dem Entladen der infektiösen Arbeitsstoffe erforderlichenfalls zu desinfizieren und zu reinigen.
  5. (6)Absatz 6Desinfektion und Sterilisation sind nach anerkannten Verfahren von fachkundigen Personen durchzuführen.
  6. (7)Absatz 7Arbeitsstoffe, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie mit Krankheitserregern behaftet sind, müssen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß sie frei von Krankheitserregern sind, wie infektiöse Arbeitsstoffe behandelt werden.
  7. (8)Absatz 8Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung als zum menschlichen Genuß geeignet befunden wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe, die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung zugeführt werden, sind Nachweise nur in den Fällen des Abs. 7 erforderlich.Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung als zum menschlichen Genuß geeignet befunden wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe, die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung zugeführt werden, sind Nachweise nur in den Fällen des Absatz 7, erforderlich.
  8. (9)Absatz 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
§ 53 AAV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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