§ 97 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 14.06.2018

Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.

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