Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht,
1.Ziffer einsnicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
2.Ziffer 2mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
(2)Absatz 2Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Anm. 1), hat die Konzession zurückzunehmen, wennDie FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Anmerkung 1), hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1.Ziffer einssie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
2.Ziffer 2das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,
3.Ziffer 3eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt odereine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 4, Absatz eins, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
4.Ziffer 4das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
(3)Absatz 3Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 99 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Anm. 1), hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (Paragraph 99, Absatz eins,) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Anmerkung 1), hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
(4)Absatz 4Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Börsegesetz
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Börsegesetz selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Börsegesetz