§ 79 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Betreiber eines OTF dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.

(2) Die Betreiber eines OTF dürfen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, um Kundenaufträge in einem OTF auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.

(3) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Definition der „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ in § 1 Z 23 erfüllt wird.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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