§ 20 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

1.

einen wöchentlichen Bericht über die aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gehalten werden, zu veröffentlichen, der die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Abs. 4 enthält, und diesen Bericht der FMA und ESMA zu übermitteln, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten,

2.

der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandet werden, oder

3.

der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.

(1a) Die Positionsmeldepflichten in Abs. 1 gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

(2) Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

1.

der FMA als zuständigen Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, oder

2.

der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,

mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermitteln.

(3) Börsemitglieder oder Börsebesucher von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

1.

Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,

2.

Investmentfonds: ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU,

3.

sonstige Finanzinstitute einschließlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341,

4.

Handelsunternehmen,

5.

Betreiber gemäß § 1 Z 21, mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, im Fall von Emissionszertifikaten oder Derivaten davon.

(5) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen

1.

Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und

2.

anderen Positionen.

(6) Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehendenen Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.

In Kraft seit 09.06.2022 bis 31.12.9999
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