Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73 Börsegesetz
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 Börsegesetz selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 Börsegesetz