Norm: ZPO §27ZPO §204ZPO §433
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 433 ZPO herrscht kein Anwaltszwang, selbst wenn die Rechtssache, falls im Klageweg über sie zu entscheiden wäre, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fiele. In Ehesachen gilt für den Vergleich über die vermögensrechtliche Ansprüche nichts anderes. Entscheidungstexte 1 Ob 594/78 Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ZPO §27
Rechtssatz: Im Anwaltsprozeß steht einer Partei, für die ein Prozeßbevollmächtigter ausgewiesen ist, grundsätzlich kein Recht zu, selbst Eingaben zu überreichen. Solche Eingaben sind als prozeßrechtlich unzulässig und unbeachtlich unter Hinweis auf das dem Gericht gegenüber zwischen der Partei und dem Bevollmächtigten bestehende Vollmachtsverhältnis und die der Partei fehlende Postulationsfähigkeit zurückzustellen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §27StPO §400
Rechtssatz: Über die Anrechnung der Zwischenhaft im Sinne des § 400 StPO ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils grundsätzlich von Amts wegen und unverzüglich jedenfalls so zeitgerecht zu entscheiden, daß eine allfällige Anrechnung noch stattfinden kann. Entscheidungstexte 11 Os 146/67 Entscheidungstext OGH 26.09.1969 11 Os 146/67 Veröff: SSt 40/43... mehr lesen...
Norm: StGB §53StPO §27
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 BedVG 1949 (in Verbindung mit § 27 StPO) ist ein bedingter Strafaufschub in angemessener Zeit zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte aufs neue eine strafbare Handlung begeht. Entscheidungstexte 12 Os 219/68 Entscheidungstext OGH 20.11.1968 12 Os 219/68 Veröff: SSt 39/43 ... mehr lesen...
Das Erstgericht schied die am 11. Juli 1957 geschlossene Ehe der Streitteile aus dem Verschulden der Beklagten und sprach aus, daß den Kläger ein Mitverschulden treffe. Die Beklagte war in dem Rechtsstreit zuerst durch die Rechtsanwälte Dr. B. und Dr. R. vertreten (Vollmacht vom 30. März 1966). Ein Widerruf dieser Bevollmächtigung wurde dem Gericht niemals schriftlich angezeigt. Wohl aber erschien zur Streitverhandlung am 19. September 1966 der Rechtsanwalt Dr. Th., legte eine Vollm... mehr lesen...
Norm: JN §22ZPO §27
Rechtssatz: Ein Ablehnungsantrag im Gerichtshofverfahren und Rechtsmittel gegen die Entscheidung darüber unterliegen dem Anwaltszwang. Entscheidungstexte 8 Ob 275/65 Entscheidungstext OGH 28.09.1965 8 Ob 275/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0035587 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: JN §22ZPO §27
Rechtssatz: Der Antrag, mit dem Richter höherer Instanz abgelehnt werden, bedarf der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Entscheidungstexte 1 N 14/63 Entscheidungstext OGH 22.11.1963 1 N 14/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035591 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: StPO §27StPO §46 Abs3StPO §48StPO §211 Abs2
Rechtssatz: Die Frist des § 211 Abs 2 StPO ist eine Ausschlußfrist, durch deren Nichteinhaltung der Privatankläger oder Subsidiärankläger sein Klagerecht verwirkt. Entscheidungstexte 5 Os 478/52 Entscheidungstext OGH 24.06.1952 5 Os 478/52 Veröff: EvBl 1952/451 S 665 European Case L... mehr lesen...
Norm: ZPO §27ZPO §64 Z3ZPO §503 Z1 c5ZPO §503 Z2 c5
Rechtssatz: Wurde die arme Partei, für die noch kein Rechtsanwalt bestellt worden war, in der Ladung zur Berufungsverhandlung über den Anwaltszwang und die Notwendigkeit des Ansuchens um Bestellung eines Armenanwaltes belehrt, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Rechtsbelehrung, wenn sie unvertreten zur Berufungsverhandlung (in einer Ehescheidungssache) erscheint. Aus diesem Umstand kann w... mehr lesen...
Der Kläger, ein 22 Jahre alter Hilfsarbeiter, hat eine auf § 49 EheG. gestützte Scheidungsklage zu Protokoll gegeben. Die Ehefrau hat diese Klage mit einer durch einen Armenanwalt angestrengten Widerklage, mit der sie Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes und dessen Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt begehrte, beantwortet. Die einzige Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung verrichtete der Ehemann persönlich, während die Ehefrau gemeinsam mit ihrem Armenanwalt erschi... mehr lesen...
Das Prozeßgericht wies das gegen den Beklagten auf Anerkennung der Vaterschaft gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht erkannte, daß der Beklagte als der außereheliche Vater der Klägerin anzusehen sei. Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Den Revisionsgrund der Z. 1 des § 503 ZPO. sieht die ... mehr lesen...
Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin die im Urteilsspruch angeführten Sachen herauszugeben, die der Beklagte in dem gegen die Klägerin durchgeführten Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht St. Pölten am 31. Dezember 1945 ersteigert hat. Die Begründung: führt aus, daß der Exekutionstitel nichtig gewesen ist, weil die Klägerin im Prozeßverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, da das Prozeßgeric... mehr lesen...