Norm
ZPO §27Rechtssatz
Im Anwaltsprozeß steht einer Partei, für die ein Prozeßbevollmächtigter ausgewiesen ist, grundsätzlich kein Recht zu, selbst Eingaben zu überreichen. Solche Eingaben sind als prozeßrechtlich unzulässig und unbeachtlich unter Hinweis auf das dem Gericht gegenüber zwischen der Partei und dem Bevollmächtigten bestehende Vollmachtsverhältnis und die der Partei fehlende Postulationsfähigkeit zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035653Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0040OB00649_7100000_001