RS OGH 1972/1/18 4Ob649/71

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Veröffentlicht am 18.01.1972
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Norm

ZPO §27

Rechtssatz

Im Anwaltsprozeß steht einer Partei, für die ein Prozeßbevollmächtigter ausgewiesen ist, grundsätzlich kein Recht zu, selbst Eingaben zu überreichen. Solche Eingaben sind als prozeßrechtlich unzulässig und unbeachtlich unter Hinweis auf das dem Gericht gegenüber zwischen der Partei und dem Bevollmächtigten bestehende Vollmachtsverhältnis und die der Partei fehlende Postulationsfähigkeit zurückzustellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 649/71
    Entscheidungstext OGH 18.01.1972 4 Ob 649/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035653

Dokumentnummer

JJR_19720118_OGH0002_0040OB00649_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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