Norm
StPO §27Rechtssatz
Über die Anrechnung der Zwischenhaft im Sinne des § 400 StPO ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils grundsätzlich von Amts wegen und unverzüglich jedenfalls so zeitgerecht zu entscheiden, daß eine allfällige Anrechnung noch stattfinden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096397Dokumentnummer
JJR_19690926_OGH0002_0110OS00146_6700000_001